AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Ausgabe 2020 / PEREiTEC GmbH, Rheine

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Einkaufsgeschäfte, sofern der Lieferant Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Für den Inhalt von Nebenabreden und Ergänzungen zu unseren Einkaufsbedingungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über unsere sämtlichen Einkaufsgeschäfte mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Bestellung und Vertragsschluss
2.1 Wird unsere Bestellung vom Lieferanten nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt, sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns.
2.2 Wird von uns der Abschluss des Vertrags bestätigt (Auftragsbestätigung), so gilt er als zu den bestätigten Bedingungen zustande gekommen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
2.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Leistungserbringung entsprechend der Gesetze der jeweils anzuwendenden Rechtsordnung.
3. Lieferung nach Muster, Abweichung vom Muster
3.1 Ist die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Kaufvertrag mangels abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Musters (Kauf auf Probe, § 454 BGB).
3.2 Jede Abweichung von einem gebilligten Muster bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die der Lieferant unter Übermittlung eines neuen Musters zu beantragen hat. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Freigabeprotokollen.
4. Leistung, Lieferzeit, höhere Gewalt und Gefahrenübergang
4.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant erbringt seine Leistung unter der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, Verordnungen sowie sonstiger Rechtsvorschriften.
4.2 Das von uns in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist bindend. Eine Zusammenfassung mehrerer Lieferzyklen wird von uns nicht akzep- tiert. Die Kosten einer daraus erfolgten teilweisen Annahmeverweigerung trägt der Lieferant.
4.3 Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Leistungshindernisse auf Seiten des Lieferanten hat uns dieser unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei solchen Leistungshindernissen verlängern sich die Lieferzeiten und -fristen um die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der Mitteilung und dem Ende des Leistungshindernisses liegt; Entsprechendes gilt bei solchen Leistungshindernissen in unserer Sphäre für von uns einzuhaltende Abnahme- und sonstige Mitwirkungstermine. Ist für uns jedoch die Lieferung mit Rücksicht auf die Verzögerung auf Seiten des Lieferanten wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, so können wir von dem Vertrag zurücktreten.
4.4 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts Anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Rheine zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort. (Bringschuld)
4.5 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
4.6 Die Warenannahme erfolgt mangels abweichender Vereinbarungen Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr. Durch Nichtbeachtung dieser Vorgabe entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
5. Versand, Verpackung
5.1 Ist die Versendung der Ware vereinbart, hat uns der Lieferant getrennt vom Lieferschein eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.2 Werden unsere Verpackungs- bzw. Versandvorschriften nicht beachtet, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen.
5.3 Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen auf seine Kosten zurückzunehmen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
6.2 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis den Versand und die Verpackung nicht einschließt, hat der Lieferant die kostengünstigste Versandart zu wählen. Die nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte Verpackung ist zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
6.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6.4 Sämtliche Rechnungen sind mit unserer Bestell- und Artikelnummer, sowie mit der Lieferscheinnummer des Lieferanten zu versehen.
6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
7. Gewährleistung
7.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, zu.
7.2 Bei der Wareneingangskontrolle oder bei der Verarbeitung festgestellte Mängel gelten als unverzüglich und rechtzeitig gerügt, wenn die Mängelanzeige innerhalb von sieben Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
7.3 Durch eine Wareneingangsbestätigung, die Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
7.4 Halten wir wegen einzelner Mängel nach unserem pflichtgemäßem Ermessen weitergehende – auch 100 %ige – Prüfungen der gesamten Lieferung und/oder weitere Lieferungen der gleichen Ware für erforderlich und angemessen, so trägt der Lieferant die dadurch entstehenden Kosten auch dann, wenn bei den weitergehenden Prüfungen keine Mängel zu Tage treten.
8. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
8.1 Fertigungshilfsmittel aller Art, wie Modelle, Muster, Zeichnungen, technische Vorschriften oder Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder für eigene Zwecke des Lieferanten, noch für Zwecke Dritter – insbesondere nicht: Fertigung für Dritte – benutzt oder an Dritte weitergegeben werden. Solche Fertigungshilfsmittel sind geheim zu halten und auf unsere Anforderung unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien oder Duplikaten in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, spätestens aber, wenn der Auftrag abgewickelt ist oder feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt. An solchen Fertigungsmitteln, die der Lieferant in unserem Auftrag herstellt, hat er uns auf unser jederzeitiges Verlangen das Eigentum zu verschaffen. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
8.2 Für jeden Fall der Verletzung von Pflichten gemäß der vorstehenden Zf. 8.1 hat uns der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Bruttowertes unseres Auftrages, mindestens jedoch von 5 % des Verkaufswerts der unter Benutzung solcher Fertigungshilfsmittel hergestellten Waren zu zahlen. Haben wir mehrere Aufträge erteilt, so ist der Berechnung der Vertragsstrafe der Wert sämtlicher Aufträge zu Grunde zu legen. Die Geltendmachung eines uns entstandenen höheren Schadens behalten wir uns vor.
8.3 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvor-halts, so dass ein vom Lieferant gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.
9. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
9.1 Bei Erstbelieferung eines Stoffes, bei Änderung der Spezifikation, sowie nach Überarbeitung oder neuem Änderungsstand Ihrer Dokumentati- on bitten wir um Zusendung der aktuellen technischen Datenblätter und des Sicherheitsdatenblatts (vorzugsweise in Dateiform per E-mail).
9.2 Bei Auftragserteilung zu Dienstleistungen, die auf dem Werksgelände der SPORER PCS GmbH ausgeführt werden, verpflichtet sich der Liefrerant zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant, seine Leistung im Einklang mit der PEREiTEC – Unternehmenspolitik und deren Ziele auszuführen. Diese kann unter www.pereitec.de abgerufen werden.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung allgemein gültiger Gesetze. Dies beinhaltet auch die Stoffverbote und – beschränkungen, basierend auf nationalen und europäischen Verordnungen und Rechtsvorschriften.
10. Lieferantenregress Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichti- gen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts nebst voraussichtlicher Schadenshöhe um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in D-48431 Rheine. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben.
11.2 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

Stoverner Str. 73, 48431 Rheine
Geschäftsführer: Maria Bülter
HRB 12224 Amtsgericht Steinfurt
UST-ID-Nr: DE32 212 70 23